AGB Hief + Heinzmann

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Hief + Heinzmann GmbH & Co. KG, Karlsruhe (Stand: Oktober 2022)

 

Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche gegenwärtigen und künftigen Angebote, Aufträge, Lieferungen und Leistungen (im Folgenden: „Leistungen“) der Hief + Heinzmann GmbH & Co. KG (im Folgenden: „H+H“).
  2. Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
  3. Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende AGB unserer Kunden finden keine Anwendung, auch wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen. Durch vorbehaltslose Auftragsannahme oder Auftragsdurchführung werden diese nicht Vertragsinhalt.

Angebote und Vertragsschluss; Gegenstand unserer Leistungen

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und für einen Zeitraum von 30 Tagen gültig, falls nicht anders ausdrücklich erklärt.
  2. Mit der Auftragserteilung erklärt der Kunde verbindlich sein Vertragsangebot, das wir binnen 14 Tagen annehmen können. Der Vertrag kommt mit Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Kunden oder mit Absendung der Ware zustande. Die Auftragsbestätigung kann per Post, Telefax, E-Mail oder elektronisch übersandt werden.
  3. Umfang und Gegenstand unserer Leistungen bestimmen sich nach der Auftragsbestätigung. Unseren Angeboten beigefügte Unterlagen, Angaben auf der Website oder in Prospekten dienen lediglich der Information des Kunden. Im Internet oder in Katalogen veröffentlichte Bilder müssen nicht der Farbechtheit entsprechen bzw. können nur beispielhafte, ähnliche Abbildungen sein.
  4. Bei den Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen, technische Daten) sowie deren Darstellungen (z.B. Zeichnungen, Skizzen und Abbildungen) behalten wir uns Änderungen vor, soweit der Liefergegenstand dadurch nicht wesentlich geändert wird, die Verwendbarkeit zum vertraglich vorhergesehenen Zweck nicht eine genaue Übereinstimmung voraussetzt und die Änderungen oder Abweichungen für den Kunden zumutbar sind. Ist ein Artikel aus dem Sortiment Bürobedarf nicht mehr lieferbar, sind wir berechtigt, einen Nachfolgeartikel oder Waren mit gleichen Produkteigenschaften zu liefern, soweit die Verwendbarkeit zum vertraglich vorhergesehenen Zweck dadurch nicht beeinträchtigt wird. Bei Massivhölzern und Furnieren sind Abweichungen in Farbton und Maserung natürliche Eigenschaften des Materials und stellen keinen Mangel dar.
  5. Sofern der Kunde nach Vertragsschluss Änderungen oder Erweiterungen des Auftrags wünscht, sind die hierfür anfallenden Mehrkosten gesondert zu vergüten. In diesem Fall erstellen wir einen ergänzenden, freibleibenden Kostenvoranschlag, den wir dem Kunden in Textform zusenden. Der Kunde kann uns seinen Auftrag auf der Basis dieses ergänzenden Kostenvoranschlags durch seine Unterschrift und Rücksendung per Post, Telefax oder E-Mail binnen 14 Tagen erteilen. Mit der Auftragserteilung erklärt der Kunde verbindlich sein ergänzendes Vertragsangebot, das wir binnen einer Woche annehmen können. Der Vertrag über die ergänzenden, vom Kunden gewünschten Leistungen kommt mit Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Kunden oder mit Absendung der Ware zustande. Die Auftragsbestätigung kann per Post, Telefax, E-Mail oder elektronisch übersandt werden.

Lieferung; Gefahrübergang; Leistungszeiten

  1. Die Lieferung erfolgt EXW („Ex Works“) Wattstr. 1, D-76185 Karlsruhe Incoterms 2020 oder EXW („Ex Works“) ab Lager des Zulieferers von H+H, bei direktem Versand durch den Zulieferer. Auf Verlangen des Kunden versenden wir an einen anderen Bestimmungsort (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wird, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) zu bestimmen. Die Versand- bzw. Transportkosten trägt der Kunde. Wir berechnen eine anteilige Liefer-/Montagepauschale für loses Mobiliar in Höhe von 7,5 % des Auftragswertes, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
  2. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung bereits mit Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person über. Auf Wunsch des Kunden versichern wir auf seine Kosten die Sendung nach seinen Angaben. 
  3. Der Kunde ist verantwortlich dafür, dass die vorhandenen Räumlichkeiten (insb. Wände und Bodenverhältnisse, Zu- und Abgang) sowohl zum Transport wie auch für die Montage der Büromöbel geeignet sind. Der Kunde ist für die Richtigkeit uns überlassener Pläne verantwortlich.
  4. Teillieferungen sind zulässig, wenn die Teillieferung für den Kunden zumutbar ist, insbesondere im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch weder erheblicher Mehraufwand noch zusätzliche Kosten entstehen.
  5. In der Auftragsbestätigung genannte Liefer-/Leistungstermine sind unverbindlich, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
  6. Verzögerungen der Leistungserbringung aufgrund von Betriebsstörungen durch höhere Gewalt, insbesondere aufgrund von uns nicht zu vertretenden Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, behördlichen Verfügungen sowie aufgrund von Pandemien oder Naturgewalten, befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkung von der Verpflichtung zur Leistungserbringung. Die vereinbarte Leistungszeit verlängert sich um die Dauer des Leistungshindernisses. Verzögerungen, die aufgrund von Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer oder einer etwaigen behördlich verfügten Betriebsschließung von H+H oder seiner Zulieferer aufgrund einer Pandemie auftreten, gelten als höhere Gewalt. Wir werden den Kunden unverzüglich nach Kenntnis von einem Ereignis höherer Gewalt informieren. Wird die Leistungserbringung um mehr als drei Monate verzögert, sind der Kunde und H+H jeweils berechtigt, hinsichtlich der betroffenen Leistung vom Vertrag zurückzutreten. Sollte dem Kunden eine Fortführung des (restlichen) Vertrages bei Teilrücktritt nicht zumutbar sein, ist der Kunde berechtigt, vom gesamten Vertrag zurückzutreten. Vor Ausübung des Rücktrittsrechts werden die Parteien versuchen, eine Lösung zu finden, die die Fortführung des Vertrages (oder Teile davon) ermöglicht. 

Preise; Zahlungsbedingungen

  1. Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
  2. Es gelten die in der Auftragsbestätigung genannten Preise.
  3. Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Abzug von Skonto ist nicht zulässig, es sei denn im Einzelfall wurde etwas anderes vereinbart. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang auf unserem Konto maßgeblich.
  4. Kommt der Kunde mit der Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Regelungen über den Zahlungsverzug.

Aufrechnungs- und Abtretungsverbot

  1. Dem Kunden steht ein Zurückbehaltungsrecht sowie das Recht zur Aufrechnung nur zu, soweit seine Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt sind oder auf Gewährleistungsansprüchen beruhen.
  2. Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen aus dem mit uns geschlossenen Vertrag an Dritte abzutreten.

Gewährleistung; Transportschäden; Verjährung

  1. Bei der Lieferung von Waren und Erbringung von Leistungen sind Gewährleistungsansprüche des Kunden auf das Recht der Nacherfüllung beschränkt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich auf Mängel zu untersuchen und uns offensichtliche Mängel der gelieferten Ware unverzüglich nach Lieferung bzw. Auftreten des Mangels in Textform (per E-Mail oder Telefax) anzuzeigen. Im Übrigen gilt § 377 HGB.
  3. Erkennt der Kunde Schäden an der Transportverpackung (im Folgenden: „Transportschäden“), hat er diese bei Anlieferung der Ware durch das Transportunternehmen bescheinigen zu lassen. Transportschäden, die der Kunde erst nach Auspacken der Ware erkennt, sind uns innerhalb von 3 Tagen nach Anlieferung der Ware in Textform (per E-Mail oder Telefax) anzuzeigen.
  4. Macht der Kunde eigene Vorgaben zu Material, Konstruktion und Art der Ausführung unserer Leistungen, so produzieren wir den Leistungsgegenstand entsprechend den Vorgaben des Kunden. Produzieren wir nach Vorgaben des Kunden, übernehmen wir keine Gewährleistung für Mängel, die auf den Vorgaben des Kunden beruhen, es sei denn diese sind auf einen für uns erkennbaren Mangel zurückzuführen. Der Kunde verpflichtet sich, uns von der Haftung für durch seine Vorgaben verursachte unmittelbare und mittelbare Schäden freizustellen.
  5. Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln, mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen, beträgt 12 Monate ab Übergabe der hergestellten Ware an den Kunden oder beim Versendungskauf ab Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person.

Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware (im Folgenden: „Vorbehaltsware“) bis zur voll-ständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor. 
  2. Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zu versichern. Auf Anfordern hat der Kunde uns die Versicherung durch Vorlage der Versicherungspolice nachzuweisen.
  3. Der Kunde darf die Vorbehaltsware vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die in unserem Eigentum stehende Vorbehaltsware erfolgen. 
  4. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. In diesem Fall tritt der Kunde seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in Höhe des von uns mit diesem vereinbarten Rechnungsendbetrages einschließlich Mehrwertsteuer an uns ab; wir nehmen die Abtretung bereits jetzt an. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungspflichten uns gegenüber nachkommt und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist.
  5. Hat der Kunde die Vorbehaltsware weiterverkauft und kommt er in Zahlungsverzug, wird ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder liegt Zahlungseinstellung vor, so können wir vom Kunden verlangen, dass er uns die zur Sicherung abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen An-gaben macht sowie uns die dazu erforderlichen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt.
  6. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Kunden an der Vorbehaltsware an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Werts der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Kunden tritt der Kunde auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten zustehen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
  7. Übersteigt der Wert der Vorbehaltsware oder der realisierbare Wert der uns zur Verfügung stehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 %, sind wir zur Freigabe der Sicherheiten verpflichtet. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
  8. Lässt das Recht des Landes, in dem sich die Ware befindet, einen Eigentumsvorbehalt nicht oder nur in beschränkter Form zu, können wir uns andere Rechte an der Vorbehaltsware vorbehalten, die an Stelle des Eigentumsvorbehalts treten. Der Kunde ist verpflichtet, an allen erforderlichen Maßnahmen (z.B. Registrierungen) zur Verwirklichung des Eigentumsvorbehalts oder der anderen Rechte, die an die Stelle des Eigentumsvorbehalts treten, und beim Schutz dieser Rechte mitzuwirken.

Haftung

  1. Wir haften nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen unbeschränkt bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln sowie für Schäden, die auf Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beruhen.
  2. Auch bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung haften wir nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, lediglich bei Verletzung einer nicht vertragswesentlichen Pflicht ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt, mit dessen Entstehen gerechnet werden konnte.
  3. Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir nur, sofern wesentliche Vertragspflichten verletzt werden. In diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt, mit dessen Entstehen gerechnet werden konnte.
  4. Im Übrigen ist unsere Haftung ausgeschlossen.
  5. Vertragswesentliche Pflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
  6. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten auch zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von H+H.

Geheimhaltung und Datenschutz

  1. Wir sind verpflichtet, die persönlichen und geschäftlichen Daten des Kunden, die uns im Rahmen unserer Tätigkeit für den Kunden bekannt werden, vertraulich zu behandeln, es sei denn, dass der Kunde uns von dieser Pflicht entbindet oder gesetzliche Pflichten zur Offenlegung, z.B. gegenüber Behörden, bestehen.
  2. Wir sind verpflichtet, alle im Rahmen der Auftragsdurchführung erlangten Kenntnisse von Betriebsgeheimnissen des Kunden und von als vertraulich gekennzeichneten Dokumenten und Informationen nur zur Durchführung des Auftrags zu verwenden und – auch nach Beendigung des Auftrags – vertraulich zu behandeln.
  3. Die zur Auftragsdurchführung erforderlichen Daten unserer Kunden verarbeiten wir unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.

Gerichtsstand und Erfüllungsort; anwendbares Recht

  1. Erfüllungsort, auch für die Nacherfüllung, ist der Sitz von H+H in Karlsruhe.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist Gengenbach. Wir sind berechtigt, Ansprüche auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden geltend zu machen.
  3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.